Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

KTL Kombi-Terminal Ludwigshafen GmbH

1. Geltungsbereich und ergänzende Bedingungen

1.1       Die mit der Nutzung der Umschlaganlage verbundenen Leistungen erbringt KTL auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und den ergänzenden Bestimmungen der Nutzungsbedingungen (NBS) in ihren jeweils gültigen Fas­sungen. Die vorgenannten Nutzungsbedingungen (NBS) sind unter der Internetadresse: https://www.ktl-lu.com unter dem Link „Kombinierter Ladungsverkehr“ hinterlegt und werden auf An­frage zugesandt.

Soweit KTL Leistungen erbringt, die nicht zur Nutzung der Umschlaganlage als Serviceeinrichtung im Sinne des § 14 AEG zählen, entfällt die ergänzende Anwendung der Nutzungsbedingungen (NBS).

1.2       AGB des Kunden (Absender, Versender, Einlagerer) gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch KTL.

1.3       Diese AGB finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

2. Leistungsumfang

2.1       KTL erbringt folgende Leistungen:

–      Umschlag von Ladeeinheiten des Kombinierten Verkehrs;
–      transportbedingte Zwischenabstellung von Ladeeinheiten im Freien;
–      Lagerung von Ladeeinheiten im Freien;
–      Zustellung und Abholung von Ladeeinheiten des Kombinierten Verkehrs auf der Straße;
–      Serviceleistungen für Teilnehmer und Dienstleister des Kombinierten Verkehrs.

2.2       Im Rahmen dieser AGB bietet KTL ergänzende Dienstleistungen an, die jeweils gesonderter Vereinbarungen bedürfen.

2.3       Ladeeinheiten im Sinne dieser AGB sind:

–        Großcontainer (nach ISO Normen)
–        Wechselbehälter (nach CEN Normen)
–        Sattelanhänger (nach StVZO).

Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Ladeeinheiten für den unbegleiteten kombinierten Verkehr Schiene-Straße technisch zugelassen sind, d. h. insbe­sondere, dass Kennzeichen über die Kodifizierung, bei ISO-Containern das Sicherheitskennzeichen – die „Safety Approval Plate“ gemäß „Container Safety Convention“ – vorhanden sind.

Der Zustand der Ladeeinheit, der zur Zulassung für den kombinierten Verkehr führte, darf sich seitdem nicht geändert haben.

3. Nutzungsvertrag, Auftragserteilung, Auftragsannahme

3.1       Voraussetzung für den Zugang und die Nutzung der Umschlaganlage gemäß

  • 14 AEG ist der Abschluss eines Nutzungsvertrages (Ziff. 3 NBS), auf des­sen Grundlage konkrete Einzelaufträge erteilt werden.

Die Erteilung eines Einzelauftrages ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung des Ladeeinheiten-Typs (Ziff. 2.1 AGB) und des Versandtages vor Übernahme der Ladeeinheit durch KTL. Dazu zählt auch die Übermittlung per Fax. Konkretisierende Einzelaufträge über bedingungsgerechte Ladeein­heiten gelten mit ihrer Erteilung als von KTL angenommen.

Werden Ladeeinheiten-Typ und Versandtag bereits in den Nutzungsvertrag mit aufgenommen (wie z.B. bei einer einmaligen Nutzung der Serviceeinrich­tung), so gilt der Nutzungsvertrag zugleich als Auftragserteilung und Auftrags­annahme im Sinne dieser Bestimmung.

3.2       Aufträge an KTL, die die Durchführung von Leistungen betreffen, die nicht zur

Nutzung der Umschlaganlage als Serviceeinrichtung im Sinne des § 14 AEG zählen, haben alle zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags erforderli­chen Angaben zu enthalten und sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Dazu zählt auch die Übertragung eines Auftrags per Fax. Eine schriftliche Auf­tragsbestätigung der KTL für diese Leistungen erfolgt nur, wenn dies mit dem Kunden besonders vereinbart ist.

4. Umschlag

4.1.      Umschlag ist das Umladen von einem Transportmittel auf ein anderes bzw. von einem Verkehrsträger auf einen anderen. Die Leistung von KTL besteht in der Kranung der Ladeeinheit/Ladung.

4.2       Die Kranung beginnt, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes auf die Ladeeinheit herabgesenkt wird.

4.3       Die Kranung endet, sobald das Ladegeschirr des Umschlaggerätes von der Ladeeinheit gelöst, aufgehoben und von der Ladeeinheit frei ist.

5. Lagern

5.1       Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. KTL berechnet die Lagermiete ab dem ersten Tag – nach Kalender­tag – ab, und zwar einschließlich des Tages der Auslagerung.

5.2       Wird eine Ladeeinheit/Ladung nicht binnen 24 Stunden nach ihrer Bereitstellung zur Beförderung von dem Kunden angenommen, rechnet KTL ab dem darauf folgenden Kalendertag Lagermiete ab. Ist dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag, so rechnet KTL erst ab dem nächsten Werktag ab.

5.3       KTL lagert sämtliche Ladeeinheiten/Ladungen im Freien. Der Kunde trägt das Risiko, dass die Ladeeinheiten/Ladungen ihrer Beschaffenheit nach zur Lage­rung im Freien geeignet sind. Bei Ungeeignetheit der Ladeeinheit ist KTL be­rechtigt, die Annahme der Ladeeinheit/Ladung zur Lagerung zu verweigern. Für Schäden, Aufwendungen und sonstige Kosten, die der KTL dadurch ent­stehen, dass die Ladeeinheit/Ladung nicht zur Lagerung im Freien geeignet ist, haftet der Kunde nach Maßgabe der Ziff. 7.5.

5.4       Das Lagern ist gemäß jeweils gültiger Preisliste der KTL kostenpflichtig. Die Preisliste wird dem Kunden in der Regel jeweils zu Beginn der Geschäftsbe­ziehung schriftlich oder elektronisch (E-Mail, Tele- oder Computerfax) zur Ver­fügung gestellt.

6. Transportbedingte Zwischenabstellung

6.1       Die transportbedingte Zwischenabstellung ist Bestandteil der Beförderung und umfasst den zeitweiligen Aufenthalt von Ladeeinheiten auf dem Betriebsge­lände der KTL. Dies gilt für beladene und leere Ladeeinheiten mit oder ohne Gefahrgut gleichermaßen.

6.2       Die transportbedingte Zwischenabstellung ist gemäß jeweils gültiger Preisliste der KTL kostenpflichtig. Die Preisliste wird dem Kunden in der Regel jeweils zu Beginn der Geschäftsbeziehung schriftlich oder elektronisch (E-Mail, Tele-oder Computerfax) zur Verfügung gestellt.

7. Zustand der Ladeeinheiten, Haftung des Kunden

7.1       Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Ladeeinheiten den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen entsprechen.

7.2 Der Kunde hat der KTL alle für die/den ordnungsgemäße/n Lage-rung/Umschlag erforderlichen güterbezogenen Daten, Begleiturkunden und Beschaffenheitsangaben in schriftlicher oder elektronischer Form (E-Mail, Tele- oder Computerfax) zur Verfügung zu stellen und die Ladungen ord­nungsgemäß zu verpacken.

7.3       Im Übrigen hat der Kunde die Ladung beförderungssicher zu verladen (stauen und befestigen).

7.4       Bei Übernahme der Ladeeinheiten/Ladung prüft die KTL lediglich den äußeren Zustand der Ladeeinheiten auf das Vorhandensein von offensichtlichen Mängeln. Eine darüber hinausgehende Überprüfungspflicht übernimmt die KTL nicht. Erkennt die KTL offensichtliche Mängel oder Mängel jeglicher Art, die auf eine Beschädigung der Ladeeinheiten/Ladung schließen lassen, so holt sie unverzüglich beim Kunden Weisungen ein.

7.5       Der Kunde haftet, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, für sämtliche

Schäden und Aufwendungen, die der KTL durch einen nicht ordnungs­gemäßen Zustand der Ladeeinheiten/Ladung und der Verletzung der in Ziff. 7.1, 7.2 sowie 8.2 genannten Pflichten entstehen. Dasselbe gilt für Schäden und Aufwendungen, die durch eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der Ladeeinheiten (vgl. Ziff. 2.3.) entstehen.

Für Schäden haftet der Kunde jedoch bis zu einem Betrag von 10 Son­derziehungsrechten pro Kilogramm der Rohsendung.

8. Besondere Bestimmungen für gefährliche Güter und Gefahrstoffe

8.1       Die Beförderung von Ladeeinheiten mit gefährlichen Gütern (beladene und leere, ungereinigte Ladeeinheiten) unterliegt den jeweils gültigen gesetzli­chen Vorschriften.

8.2       Die Lagerung von Ladeeinheiten mit Gefahrstoffen unterliegt der Betriebsgenehmigung und den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften.

Die Lagerung erfolgt in von KTL betriebenen Gefahrstofflagern im Freien. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der KTL vor Einlagerung die erfor­derlichen Weisungen (insbesondere Sicherheitsdatenblätter und sonstige güterbezogenen Daten, Begleitpapiere und Vorsichtsmaßnahmen) schriftlich oder elektronisch (E-Mail, Tele- oder Computerfax) vorliegen. Das gilt für Ge­fahrgüter entsprechend.

Ist dies nicht der Fall, so ist die KTL berechtigt, die Annahme der Ladeein-heiten/Ladung mit Gefahrstoffen zu verweigern. Das gilt für Gefahrgüter ent­sprechend.

8.3 Begründen konkrete Anhaltspunkte die Annahme, dass in Bezug auf eine Ladeeinheit/Ladung eine gefahrgutspezifische Gefahr entstehen könnte oder ist eine Störung bereits eingetreten und beauftragt die KTL infolgedessen die Feuerwehr, so kann die KTL von dem Kunden die dadurch entstehenden Kosten ersetzt verlangen. Für die Ermittlung der Kostenhöhe legt die KTL die jeweils gültige Kostentabelle der BASF Feuerwehr zu Grunde; soweit diese Kosten nicht als Aufwendungen sondern als Schäden anzusehen sind, gilt jedoch die summenmäßige Haftungsbegrenzung nach Ziff. 7.5 entspre­chend.

9. Haftung der KTL

9.1       Die Haftung der KTL ergibt sich:

–     für Lagerungen aus den §§ 467ff. HGB;
–     für alle übrigen Leistungen aus den §§ 453 ff. i. V. m. 407 ff. HGB.

9.2       Die Haftung für Schäden wegen Verlustes oder Beschädigung der Ladungseinheiten/Ladung ist jedoch begrenzt auf 8,33 Sonderziehungs­rechte pro Kilogramm des Rohgewichts der Sendung. Diese Haftungs­begrenzung gilt auch für Schäden wegen Verlusts oder Beschädigung, die während einer Lagerung entstehen.

9.3       Für sonstige Schäden haftet die KTL begrenzt auf einen Betrag von 2

SZR für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung, maximal aber bis zu 1 Mio. Euro. Bei mehreren Geschädigten haftet KTL anteilig im Verhältnis der Ansprüche der Geschädigten.

9.4 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten jedoch nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist:

–     durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Organe der KTL, ihrer leitenden Angestellten oder ihrer Erfüllungsgehilfen, letztere bei der Erfüllung einer vertraglichen Hauptpflicht,
–     in den Fällen der §§ 425 ff., 461 ff. HGB durch Organe der KTL oder die in

  • § 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten wer­de.

10. Zahlung, Zahlungsverzug und Aufrechnung

10.1 Grundlage für die Entgeltberechnung ist der jeweils gültige Tarif der KTL, der ohne Ust ausgewiesen ist. Zu zahlende Entgelte sind in Euro zu leisten und werden unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Umsatzsteuergesetz­gebung berechnet.

10.2 Zahlungen sind auf ein von der KTL zu bestimmendes Konto auf Kosten des Auftraggebers zu überweisen und werden mit Zugang der Rechnung fällig. Abweichende Zahlungsverfahren können im Rahmen einer gesonderten Ver­einbarung festgelegt werden.

10.3 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Für jede schriftliche Mahnung hat der Kunde eine Mahnkostenpauschale von bis zu 20 € an die KTL zu zahlen.

10.4 Gegen die Forderungen der KTL ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

11. Gerichtsstand

11.1. Für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten (einschließ­lich Widerklagen, Scheck- und Wechselprozesse) ist alleiniger Gerichtsstand Ludwigshafen.

KTL kann den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

11.2 Es gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer sowie ausländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12. Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen nichtig oder unwirk­sam sind oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestim­mungen und Klauseln nicht berührt.